TüV & AU
HAUPTUNTERSUCHUNG - WAS SCHREIBT DER GESETZGEBER VOR?
Aufgabe
Seit dem 1.12.1951 gibt es die HU in Deutschland. Sie hat die Aufgabe, sicherzustellen, dass keine Fahrzeuge mit Sicherheitsrelevanten Mängeln am Straßenverkehr teilnehmen.
Seit 1.07.2012 wird bei überschreiten des Prüftermins der HU das Ende des neuen Intervalls nicht mehr Rückdatiert. Allerdings wird bei überschreiten der Frist um mehr als zwei Monate eine intensivere Prüfung durchgeführt, woraus sich ein Preisaufschlag von 20% ergibt.
AU
Früher war die AU unabhängig von der HU, da es für die verschiedenen Gemischbildungssysteme und Abgasreinigungssysteme unterschiedliche AU-Fristen gab. In 2010 sind diese bei allen Systemen auf zwei Jahre und somit auf den HU Zeitpunkt angepasst worden. Eine bestandene AU darf zum Zeitpunkt der HU nicht älter als ein Monat sein. Daraus ergibt sich, das HU und AU nunmehr gleichzeitig durchgeführt werden.
Verkürzung der Mängel-Beseitigungsfrist
Der Fahrzeughalter muss die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats beheben.
Aufbewahrung des Untersuchungsberichtes
Der Fahrzeughalter muss den HU - Untersuchungsbericht mindestens 2 Jahre aufbewahren. Es empfiehlt sich, den Untersuchungsbericht immer im Fahrzeug mitzuführen.
Verwarnungs- und Bußgeld bei Überschreitung der Frist
Bei einer Überschreitung des HU-Termins drohen Verwarnungsgelder (durch den Gesetzgeber):
- Zwei bis vier Monate: 15,- Euro
- Vier bis acht Monate: 25,- Euro
- Mehr als acht Monate: 60,- Euro sowie 1 Punkt in Flensburg
Bei einer Überschreitung des AU Termins:
Hier gilt das gleiche wie bei der HU, da die AU an die HU gekoppelt ist.
Diese Angaben gelten nicht für Fahrzeuge für die eine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist.
Wichtig: Beim Besuch der Werkstatt oder einer verspäteten Vorführung werden durch die Werkstatt oder die Überwachungsorganisation keine Strafgebühren oder Verwarnungsgelder erhoben!